Allgemeine Geschäftsbedingungen
Personalvermittlung und Datenschutz
Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen für die Personalvermittlung
der AVART Personal GmbH, Clausewitzstraße 9, 10629 Berlin – Deutschland, nachfolgend AVART genannt und dem
Auftraggeber/Kunde/Entleiher, nachfolgend AG genannt. Für die Arbeitnehmerüberlassung gelten gesonderte Allgemeine
Geschäftsbedingungen.
Die Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, unter Ausschluss entgegenstehender anderer
Geschäftsbedingungen, auch wenn ein ausdrücklicher Hinweis dann nicht mehr erfolgt.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse, insbesondere die Inhalte und Konditionen des Vertrages, sowie als vertraulich gekennzeichnete
Geschäftsangelegenheiten, vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten geheim zu halten. Als Dritte in diesem Sinne
gelten nicht Unternehmen der jeweiligen Konzerngruppe. Der AG verpflichtet sich, weder allgemein noch einem Dritten
gegenüber, personenbezogene Daten schriftlich oder mündlich zugänglich zu machen.
1.Allgemeines / Datenschutz
1.1 Eine Vermittlung gilt als gegeben, wenn ein Beschäftigungsverhältnis mit und ohne vorherige Überlassung des
Mitarbeiters, der den Status eines Kandidaten hat, zustande kommt. Dabei zählt jegliche Art der Beschäftigung
(Honorarbasis, Angestelltenvertrag, Minijob, befristet oder unbefristet o.ä.); dies gilt auch, wenn und soweit das
Arbeitsverhältnis zwischen dem AG und dem eingesetzten Arbeitnehmer des AVART aufgrund einer
gesetzlichen Anordnung und damit ohne oder sogar gegen den Willen des AG entsteht.
1.2 AVART und der AG beachten das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in seiner jeweiligen Fassung. Die aktuelle
Version zum BDSG finden Sie zur Kenntnisnahme auf www.avart-personal.de.
1.3 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über Daten und Informationen, die sie über die andere Vertragspartei oder
einen Kandidat im Rahmen der Vermittlung oder Bewerbung erhalten haben, Stillschweigen zu bewahren. Diese
Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vermittlungsvertrages fort. Der Auftraggeber hat die von
AVART übergebenen Unterlagen auf Verlangen, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Fristen und
Vorschriften, zurückzugeben oder zu löschen. Dies gilt nicht für weitergegebene Unterlagen eines Kandidaten*
bzw. Bewerbers*, mit dem der Auftraggeber einen Vertrag abgeschlossen hat.
1.4 Der AG verpflichtet sich, keine personenbezogenen Daten (Namen, Adressen, Bewerbungsunterlagen etc.) und
Profile der vorgeschlagenen Kandidaten oder Mitarbeiter* von AVART an Dritte weiterzugeben und die
Bewerbungsunterlagen ausschließlich zum Zwecke der Besetzung der bestehenden Vakanz zu verwenden. Die
Einholung von Referenzen bei ehemaligen Arbeitgebern darf nur in Absprache mit AVART erfolgen.
1.5 Nach Abschluss des Bewerbungsprozesses verpflichtet sich der AG, alle personenbezogenen Daten der
Kandidaten zu löschen. Dies gilt nicht für weitergegebene Unterlagen eines Kandidaten* bzw. Bewerbers*, mit
dem der Auftraggeber einen Vertrag abgeschlossen hat.
2.Personalvermittlung
2.1 Eine Personalvermittlung gilt als gegeben, wenn ein Beschäftigungsverhältnis mit und ohne vorherige
Überlassung des Mitarbeiters, der den Status eines Kandidaten hat, zustande kommt. Dabei zählt jegliche Art der
Beschäftigung (Angestelltenvertrag, Honorarbasis bzw. Interimvertrag, Minijob, befristet oder unbefristet,
sozialversicherungspflichtig, sozialversicherungsfrei o.ä.); dies gilt auch, wenn und soweit das Arbeitsverhältnis
zwischen dem AG und dem Arbeitnehmer / freien Mitarbeiter etc. von AVART aufgrund einer gesetzlichen
Anordnung und damit ohne oder sogar gegen den Willen des AG entsteht.
2.2 Hat sich ein durch AVART vorgeschlagener Kandidat bereits zuvor unabhängig von dem erteilten
Vermittlungsauftrag beim AG beworben, ist der AG verpflichtet, AVART unverzüglich nach Erhalt der
Bewerbungsprofile über diesen Sachverhalt zu unterrichten. Da die Bewerbungsprofile dem AG in anonymisierter
Form mit Bewerbungsfoto vorliegen, ist die Unterrichtung vor einem Vorstellungstermin bzw. vor der Offenlegung
von Kontaktdaten zwingend erforderlich. In diesem Fall wird AVART keine weiteren Leistungen bezüglich dieses
Kandidaten erbringen.
2.3 Die Angaben von AVART zu fachlichen Kompetenzen und Kenntnissen der Kandidaten beruhen nicht auf
eigenen Ermittlungen, sondern auf den Auskünften des Kandidaten und Informationen von Dritten. Eine
Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gegebenen Auskünfte und Informationen wird von
AVART deshalb nicht übernommen. Ebenso kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass ein
vorgeschlagener Kandidat nicht anderweitig vermittelt wird oder selbst ohne AVART einen Vertrag bei einem
anderen Unternehmen abschließt. Für Schäden, die durch Weiterleitung falscher Angaben entstehen, haftet
AVART nur im Rahmen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.
3.Konditionen Personalvermittlung
3.1 AVART hat Anspruch auf Zahlung eines Vermittlungshonorars, das 25% des steuerpflichtigen
Bruttojahresgehaltes zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer entspricht, das der AG mit dem Mitarbeiter
vereinbart. Eine Vermittlung gilt auch immer als erfolgreich, wenn nicht der AG eine Festanstellung mit dem
Kandidaten begründet, sondern ein dem AG nahestehendes Unternehmen, z.B. eine Holdinggesellschaft, eine
Tochter-, Schwester- oder sonstige Konzerngesellschaft, eine Beteiligungs-gesellschaft oder andere
nahestehende Unternehmen, z.B. Unternehmen mit identischen Mehrheitsgesellschaftern, sowie andere
Personaldienstleister, sofern die Festanstellung bei dem nahestehenden Unternehmen nicht auf andere
Ursachen zurückzuführen ist als die Vermittlung durch AVART, bzw. eine vorangegangene Tätigkeit im Rahmen
der Arbeitnehmer-überlassung oder auf Honorarbasis, Interimvertrag, Minijob, freie Mitarbeit, befristet oder
unbefristet, sozialversicherungs-pflichtig, sozialversicherungsfrei o.ä.
3.2 Der AG verpflichtet sich, AVART den Abschluss eines Vertrages mit einem von AVART vorgeschlagenen
Kandidaten innerhalb einer Woche nach Vertragsabschluss unter Angabe des vereinbarten Jahresbruttogehaltes
mitzuteilen. Gehaltsbestandsteile wie z.B. Provisionen, Sonderzahlung und Boni, die zum Vertragsschluss noch
nicht beziffert werden können, müssen zum Ende des ersten Beschäftigungsjahres vom AG belegt und AVART
übermittelt werden. Sich daraus ergebende Differenzen werden, wie in 3.1 beschrieben, nachträglich fakturiert.
Auf Verlangen ist der AG verpflichtet, den Teil des mit dem Arbeitnehmer geschlossenen Vertrages zu
übersenden, in dem alle Gehaltsbestandteile aufgelistet und durch die entsprechenden Unterschriften bestätigt
sind. Wird der Anstellungsvertrag zu anderen als den angebotenen Bedingungen abgeschlossen, oder wird der
vorgeschlagene Kandidat für einen von dem Anforderungsprofil abweichenden Arbeitsplatz vorgesehen, besteht
der Honoraranspruch von AVART in vollem Umfang.
3.3 Das Honorar wird nach Abschluss des Anstellungsvertrages mit einem vorgeschlagenen Kandidaten mit
Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Sonstige Kosten sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu
begleichen. Das Honorar wird auch dann fällig, wenn ein Vertrag bis zu zwölf Monate nach Präsentation mit
einem von AVART vorgeschlagenen Kandidaten geschlossen wird.
3.4 Die Rückerstattung der Vermittlungsprovision wird grundsätzlich ausgeschlossen.
3.5 Bei Vorliegen eines gültigen Vermittlungsgutscheines des Kandidaten, ist AVART oder ein zu benennender
Kooperations-partner von AVART berechtigt, diesen mit der Arbeitsagentur bzw. Jobcenter abzurechnen. Dies ist
von der Provisionsregelung mit dem AG unabhängig.
3.6 Anfallende Reisekosten für Vorstellungsgespräche übernimmt der AG.
4.Forderungsabtretung
4.1 AVART fakturiert die erbrachten Leistungen mit Vertragsabschluss siehe Punkt 3 dieser AGB. Alle
Zahlungsinformationen sind der jeweiligen Rechnung zu entnehmen.
4.2 AVART hat einen Factoringvertrag mit der Valuta Factoringgesellschaft mbH geschlossen. Aufgrund dieses
Factoringvertrages sind Großteile der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen von AVART im Voraus an
die Valuta Factoringgesellschaft mbH abgetreten (sofern nicht ausnahmsweise eine Vorausabtretung an
Eigentumsvorbehaltslieferanten vorliegt).
Im Fall 4.2 sind die Zahlungen mit befreiender Wirkung ausschließlich auf das Konto der Valuta Factoring GmbH:
IBAN: DE28 4765 0130 0046 1386 57, BIC: WELADE3LXXX zu leisten.
4.3 AVART behält sich vor, unter bestimmten Voraussetzungen die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
nicht abzutreten.
Im Fall 4.3 sind die Zahlungen mit befreiender Wirkung ausschließlich auf das Konto der AVART Personal
GmbH:
IBAN: DE 20 1007 0024 0162 629 000, BIC: DEUT DEDB BER zu leisten.
5.Schlussbestimmungen, Aufrechnung, Gerichtsstand
5.1 Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch AVART. Dies gilt
auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
5.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen gleichwohl
gültig. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die der
unwirksamen wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahekommt.
5.3 Der AG kann eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen von AVART nur
geltend machen, wenn es sich bei den Forderungen um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen
handelt.
5.4 Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Berlin.
* Dies umfasst jeweils die männliche und weibliche Form.