ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Personalvermittlung und Datenschutz

Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen für die Personalvermittlung der AVART Personal GmbH, Clausewitzstr. 9, 10629 Berlin – Deutschland, nachfolgend AVART genannt und dem Auftraggeber/Kunde/Entleiher, nachfolgend AG genannt. Für die Arbeitnehmerüberlassung gelten gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Die Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, unter Ausschluss entgegenstehender anderer Geschäftsbedingungen, auch wenn ein ausdrücklicher Hinweis dann nicht mehr erfolgt.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen während der Zusammenarbeit bekanntwerdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere die Inhalte und Konditionen des Vertrages, sowie als vertraulich gekennzeichnete Geschäftsangelegenheiten, vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten geheim zu halten. Als Dritte in diesem Sinne gelten nicht Unternehmen der jeweiligen Konzerngruppe. Der AG verpflichtet sich, weder allgemein noch einem Dritten gegenüber, personenbezogene Daten schriftlich oder mündlich zugänglich zu machen.

1. Allgemeines / Datenschutz

1.1 AVART und der AG beachten das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in seiner jeweiligen Fassung. Die aktuelle Version zum BDSG finden Sie zur Kenntnisnahme auf avart-personal.de.

1.2 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über Daten und Informationen, die sie über die andere Vertragspartei oder einen Kandidaten im Rahmen der Vermittlung oder Bewerbung erhalten haben, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vermittlungsvertrages fort. Der Auftraggeber hat die von AVART übergebenen Unterlagen auf Verlangen, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Fristen und Vorschriften, zurückzugeben oder zu löschen. Dies gilt nicht für weitergegebene Unterlagen eines Kandidaten* bzw. Bewerbers*, mit dem der Auftraggeber einen Vertrag abgeschlossen.

1.3 Der AG verpflichtet sich, keine personenbezogenen Daten (Namen, Adressen, Bewerbungsunterlagen etc.) und Profile der vorgeschlagenen Kandidaten oder Mitarbeiter* von AVART an Dritte weiterzugeben und die Bewerbungsunterlagen ausschließlich zum Zwecke der Besetzung der bestehenden Vakanz zu verwenden. Die Einholung von Referenzen bei ehemaligen Arbeitgebern darf nur in Absprache mit AVART.

1.4 Nach Abschluss des Bewerbungsprozesses verpflichtet sich der AG, alle personenbezogenen Daten der Kandidaten zu löschen. Dies gilt nicht für weitergegebene Unterlagen eines Kandidaten* bzw. Bewerbers*, mit dem der Auftraggeber einen Vertrag abgeschlossen.

2. Personalvermittlung

2.1 Eine Personalvermittlung gilt als gegeben, wenn ein Beschäftigungsverhältnis mit und ohne vorherige Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit) des Mitarbeiters, der den Status eines Kandidaten hat, zustande kommt. Dabei zählt jegliche Art der Beschäftigung (Angestelltenvertrag, Honorarbasis bzw. Interim Vertrag, Minijob, befristet oder unbefristet, sozialversicherungspflichtig, sozialversicherungsfrei o.ä.).

2.2 Hat sich ein durch AVART vorgeschlagener Kandidat bereits zuvor unabhängig von dem erteilten Vermittlungsauftrag beim AG beworben, ist der AG verpflichtet, AVART unverzüglich nach Erhalt der Bewerbungsprofile über diesen Sachverhalt zu unterrichten. Da die Bewerbungsprofile dem AG in anonymisierter Form mit Bewerbungsfoto vorliegen, ist die Unterrichtung vor einem Vorstellungstermin bzw. vor der Offenlegung von Kontaktdaten zwingend erforderlich. In diesem Fall wird AVART keine weiteren Leistungen bezüglich dieses Kandidaten.

2.3 Die Angaben von AVART zu fachlichen Kompetenzen und Kenntnissen der Kandidaten beruhen nicht auf eigenen Ermittlungen, sondern auf den Auskünften des Kandidaten und Informationen von Dritten. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gegebenen Auskünfte und Informationen wird von AVART deshalb nicht übernommen. Ebenso kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass ein vorgeschlagener Kandidat nicht anderweitig vermittelt wird oder selbst ohne AVART einen Vertrag bei einem anderen Unternehmen abschließt. Für Schäden, die durch Weiterleitung falscher Angaben entstehen, haftet AVART nur im Rahmen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.

3. Konditionen Personalvermittlung

3.1 AVART hat Anspruch auf Zahlung eines Vermittlungshonorars, das 30% des steuerpflichtigen Bruttojahresgehaltes zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer entspricht, dass der AG mit dem Mitarbeiter vereinbart. Eine Vermittlung gilt auch immer als erfolgreich, wenn nicht der AG eine Festanstellung mit dem Kandidaten begründet, sondern ein dem AG nahestehendes Unternehmen, z.B. eine Holdinggesellschaft, eine Tochter-, Schwester- oder sonstige Konzerngesellschaft, eine Beteiligungsgesellschaft oder andere nahestehende Unternehmen, z.B. Unternehmen mit identischen Mehrheitsgesellschaftern, sowie andere Personaldienstleister, sofern die Festanstellung bei dem nahestehenden Unternehmen nicht auf andere Ursachen zurückzuführen ist als die Vermittlung durch AVART, bzw. eine vorangegangene Tätigkeit im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung oder auf Honorarbasis, Interim Vertrag, Minijob, freie Mitarbeit, befristet oder unbefristet, sozialversicherungs-pflichtig, sozialversicherungsfrei o.ä.

3.2 Der AG verpflichtet sich, AVART den Abschluss eines Vertrages mit einem von AVART vorgeschlagenen Kandidaten innerhalb einer Woche nach Vertragsabschluss unter Angabe des vereinbarten Jahresbruttogehaltes mitzuteilen. Gehaltsbestandsteile, wie z.B. Provisionen, Sonderzahlung und Boni, die zum Vertragsschluss noch nicht beziffert werden können, müssen zum Ende des ersten Beschäftigungsjahres vom AG belegt und AVART übermittelt werden. Sich daraus ergebende Differenzen werden, wie in 3.1 beschrieben, nachträglich fakturiert.

Auf Verlangen ist der AG verpflichtet, den Teil des mit dem Arbeitnehmer geschlossenen Vertrages zu übersenden, in dem alle Gehaltsbestandteile aufgelistet und durch die entsprechenden Unterschriften bestätigt sind. Wird der Anstellungsvertrag zu anderen als den angebotenen Bedingungen abgeschlossen, oder wird der vorgeschlagene Kandidat für einen von dem Anforderungsprofil abweichenden Arbeitsplatz vorgesehen, besteht der Honoraranspruch von AVART in vollem Umfang.

3.3 Das Honorar wird nach Abschluss des Anstellungsvertrages mit einem vorgeschlagenen Kandidaten mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Sonstige, vorab vertraglich vereinbarte Kosten, sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu begleichen. Das Honorar wird auch dann fällig, wenn ein Vertrag bis zu zwölf Monate nach Präsentation mit einem von AVART vorgeschlagenen Kandidaten geschlossen wird.

3.4 Die Rückerstattung der Vermittlungsprovision wird grundsätzlich ausgeschlossen.

3.5 Anfallende Reisekosten für Vorstellungsgespräche übernimmt der AG in Abstimmung mit dem Bewerber.

4. Zahlungsinformation

AVART fakturiert die erbrachten Leistungen mit Vertragsabschluss siehe Punkt 3 dieser AGB. Alle Zahlungsinformationen sind der jeweiligen Rechnung zu entnehmen.

Die Zahlungen sind mit befreiender Wirkung ausschließlich auf das Konto der AVART Personal GmbH:
IBAN: DE 20 1007 0024 0162 629 000, BIC: DEUT DEDB BER zu leisten.

5. Schlussbestimmungen, Aufrechnung, Gerichtsstand

5.1 Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch AVART. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

5.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen gleichwohl gültig. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahekommt.

5.3 Der AG kann eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen von AVART nur geltend machen, wenn es sich bei den Forderungen um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

5.4 Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Berlin.

* Dies umfasst jeweils die männliche und weibliche und diverse Form.